DAS KOMMUNALE WAHLRECHT NACH FINNISCHEM RECHT

ZUSAMMENFASSUNG

KAPITEL I

DIE SUBJEKTIVEN ÖFFENTLICHEN RECHTE

Ein subjektives öffentliches Recht ist ein von der Rechtsordnung anerkanntes objektives Interesse auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts, das in der Weise geschützt ist, dass dem Interessenten die Möglichkeit eingeräumt ist, die Verwirklichung dieses Interesses in seinem eigenen Namen zu fordern. Der Weg zu seiner Verwirklichung ist entweder das Administrativverfahren oder der Verwaltungsprozess oder der Strafprozess.

KAPITELL II

DIE ÖFFENTLICH-RECHTLICHE REPRÄSENTATIVE ORGANSCHAFTSVERTRETUNG

ABSCHNITT 1

ÜBER DIE ORGANSCHAFTSVERTRETUNG IM ALLGEMEINEN

Erhebt sich für eine Gemeinschaft die Zurechnung für Handlungen, die von bestimmten Personen für die Gemeinschaft und in deren Namen ausgeführt worden sind, so handelt es sich um eine Vertretung. Von einer natürlichen Person gilt, dass Vertretung in bezug auf sie für den Fall gelegentlicher Abwesenheit bestehen kann, bei der Vertretung einer juristischen Person aber liegt Nichtbestehen des natürlichen Willens, dessen dauernde Abwesenheit vor. Diese dauernde Abwesenheit des natürlichen Willens wird durch dauernde Vertretung, d. h. durch ein Organ der juristischen Person ersetzt. Eine Vertretung, die sich nicht auf die im Prinzip dauernde Abwesenheit einer Person gründet, ist eine Stellvertretung, die ebenso wie die Organschaftsvertretung eine Unterart der Vertretung ist. Repräsentative Organe sind die, welche rechtlich unabhängig eine juristische Person vertreten. Die repräsentative Organschaftsvertretung zerfällt in die unmittelbare repräsentative Organschaftsvertretung, bei der die menschliche Substanz der juristischen Person, unmittelbar anwesend, den Willen der juristischen Person äussert (*Schmitts* Identität), und die mittelbare repräsentative Organschaftsvertretung, bei der das seine Stellung direkt von der Konstitution der juristischen Person herleitende Organ den Willen der juristischen Person äussert (*Jellineks* unmittelbare Organe). Eine nichtrepräsentative Organschaftsvertretung liegt dann vor, wenn das Organ seine Stellung von mittelbaren repräsentativen Organen herleitet (*Jellineks* mittelbare Organschaftsvertretung).

ABSCHNITT 2

DIE REPRÄSENTATIVE ORGANSCHAFTSVERTRETUNG IN DER WILLENSBILDUNG DES STAATES

Das Volk ist die Gesamtheit der zur gleichen Zeit lebenden Staatsbürger. Sein Will kommt unmittelbar bei der Volksabstimmung zum Ausdruck. Bei der Volksabstimmung äussert das Volk seinen Willen über eine ihm vorgelegte Angelegenheit, und sein Wille gilt als der Wille des Staates. Das Volk vertritt bei der Volksabstimmung den Staat und ist das unmittelbare repräsentative Organ des Staates. Wenn das Volk durch Wahlen den Bilder und Verkünder des Willens des Volkes und Staates, eine Volksvertretung, wählt, liegt nicht eine Verkündigung des Willens des Staates vor, sondern die Schaffung eines Organs, durch das wiederum der Wille des Staates geschaffen wird. Das zu den Wahlen aufgerufene und an ihnen teilnehmende Volk vertritt ebenso wenig wie der einzelne Wähler den Staat und ist nicht das Organ des Staates, sondern das Volk ist bei den Wahlen die menschliche Substanz des Staates in ihrer Tätigkeit und in Erfüllung der Aufgabe, zu der es gemäss der Verfassung berufen ist. In Finnland sind repräsentative Organe des Staates und des Volkes der Reichstag und der Präsident der Republik, nichtrepräsentative Organe sind die öffentlichen Behörden.

ABSCHNITT 3

DIE REPRÄSENTATIVE ORGANSCHAFTSVERTRETUNG IN DER WILLENSBILDUNG DER GEMEINDE

Laut § 50 der Verfassung ist Finnland für die allgemeine Verwaltung in Provinzen (lääni), Kreise (kihlakunta) und Gemeinden (kunta) eingeteilt. Nach § 51 der Verfassung beruht die Verwaltung der Gemeinden auf der Selbstverwaltung der Staatsbürger in der Weise, wie es durch Gesetz bestimmt ist. Selbstverwaltung im formellen Gegensatz zu der vom Staat ausgeübten Verwaltung bedeutet von einem anderen Rechtssubjekt als dem Staat ausgeübte Verwaltung. Die Verwaltungsangelegenheiten der Gemeinde sind von den Angelegenheiten der Staatsverwaltung getrennte eigene Selbstverwaltungsangelegenheiten der Gemeinde. Die Gemeindeangelegenheiten zerfallen in obligatorische und fakultative. Ausser diesen führt die Gemeinde Auftragsangelegenheiten aus, die eigene Angelegenheiten des Staates sind und die die Gemeinde als Organ des Staates ausführt. Gemeinden sind nach finnischem Recht die Landgemeinde, der Flecken und die Stadt. Ein volkreiches ländliches Gemeinwesen, das keinen totalen Aufgabenkreis hat, ist ein Zweckverband; hat es aber einen totalen Aufgabenkreis, so ist es eine Gemeinde *sui generis*. Entsprechend verhält es sich mit einem Flecken, der keine eigene Verwaltung hat. In der Landgemeinde ist das unmittelbare repräsentative Organ in den Angelegenheiten, die nur das in das Grundbuch eingetragene Land betreffen, die Gemeindeversammlung der Eigentümer und Inhaber des in das Grundbuch eingetragenen Landes. In den Städten und in anderen Angelegenheiten in den Landgemeinden ist das mittelbare repräsentative Organ der Gemeinderat. Nach finnischem Recht ist die Gemeinde ein mit Selbstverwaltung ausgestattetes territoriales Gemeinwesen für die Ausführung gemeinsamer Aufgaben lokaler Natur,

dessen Aufgabenkreis im Prinzip total ist,

dessen vom Staat empfangene öffentliche Gewalt auf das Gebiet der Gemeinde beschränkt ist,

dessen Mitgliedschaft obligatorisch ist und

dessen repräsentative Organschaftsvertretung so geregelt ist, dass, falls als unmittelbares Organ der Gemeinde nicht deren menschliche Substanz selbst tätig ist, diese Substanz die Einsetzung eines mittelbaren repräsentativen Organs durch Wahl vornimmt.

KAPITEL III

DIE WAHL ALS MITTEL DER WILLENSBILDUNG DER GEMEINDE

Im Gemeinderecht ist die Wahl ein Verfahren, durch das die wahlberechtigten Mitglieder der Gemeinde oder die Mitglieder des Organs der Gemeinde auf Grund der Wahlordnung eine oder mehrere Personen zum Organ der Gemeinde oder zu dessen Mitglied oder zu einer bestimmten Stellung als Mitglied des Organs ausersehen. Als Merkmal der kommunalen Wahl kann es angesehen werden, dass das Wahlsubjekt mehrere Mitglieder umfasst. Die kommunale Volkswahl ist ein Verwaltungsakt, durch den die Wahlberechtigten gemäss der Wahlordnung unter den Wahlkandidaten die Kommunalbevollmächtigten ausersehen. Es sind darin zwei Teile zu unterscheiden: die vorbereitenden Massnahmen und die eigentliche Wahl. Die Gemeindewahlen werden in Finnland jedes dritte Jahr verrichtet.

KAPITEL IV

DAS WAHLRECHT

Das Wahlrecht ist das Recht, an der Ausersehung des durch Wahl einzusetzenden physischen Trägers eines Organs teilzunehmen. Im Wahlrecht verbindet sich der Sondervorteil der Wähler mit einem öffentlichen Zweck, und das Wahlrecht ist das subjektive öffentliche Recht, zur Ausersehung des Trägers der öffentlichen Gewalt mitzuwirken. Bei dem Wahlrecht sind zu unterscheiden das abstrakte Wahlrecht zu Wahlen bestimmter Art überhaupt oder das Wahlrecht im materiellen Sinn (Wahlfähigkeit) und die tatsächliche Teilnahme, das Recht zu einer bestimmten Wahl oder das Wahlrecht im formellen Sinn (Wahlberechtigung).

KAPITEL V

DAS KOMMUNALE WAHLRECHT (DAS MATERIELLE WAHLRECHT)

ABSCHNITT 1

ALLGEMEINE GESICHTSPUNKTE

Was im vorstehenden Kapitel über die rechtliche Natur des politischen Wahlrechts ausgeführt worden ist, gilt in entsprechenden Punkten auch für das kommunale Wahlrecht. Die Voraussetzungen des kommunalen Wahlrechts können in die allgemeinen Voraussetzungen und die Ausschliessungsgründe eingeteilt werden.

ABSCHNITT 2

DIE ALLGEMEINEN VORAUSSETZUNGEN

Die allgemeinen Voraussetzungen des Wahlrechts sind nach finnischem Recht:

1. Die Mitgliedschaft einer Gemeinde.

Mitglied einer Gemeinde ist gemäss dem Kommunalgesetz der Landgemeinden und dem Kommunalgesetz der Städte jeder, der in der Gemeinde Wohnung und Domizil hat oder haben soll. Diese Bestimmung bindet die Mitgliedschaft einer Gemeinde an den gesetzlichen Wohnort, welcher von der 1894 erlassenen Verordnung über die Personenstandsaufnahme vorausgesetzt wird, so dass jeder auf Grund seiner Wohnung oder seines Domizils Mitglied der Gemeinde ist, in der gemäss der erwähnten Verordnung sein Personenstand hätte aufgenommen werden müssen. Dabei ist besonders zu beachten, dass jemand, der Armenunterstützung bezieht, sowie derjenige, der für seine Frau und ein minderjähriges Kind dauernd Armenpflege geniesst, in der Gemeinde von der Personenstandsaufnahme betroffen wird, in der sich sein Untersstützungswohnsitz befindet. Auf Grund hiervon ist er auch Mitglied der Gemeinde, in der er bezüglich der Armenpflege Domizilrecht hat. Selbst wenn jemand in einer Gemeinde unrichtigerweise der Personenstandsaufnahme unterworfen worden wäre, aber dies nicht in seiner gesetzmässigen Gemeinde geschehen ist, ist er bezüglich seiner tatsächlichen Personenstandsaufnahme nicht Mitglied der Gemeinde. Die Mitgliedschaft einer Gemeinde kann auf Grund der Wohnung und des Domizils nur von Kalenderjahr zu Kalenderjahr wechseln. Die Gemeinde hat nicht das Recht, jemandem die Erwerbung der Mitgliedschaft der Gemeinde zu versagen, und ebenso wenig, ihm die Befreiung von der Mitgliedschaft der Gemeinde zu verweigern. Ausser auf Grund von Wohnung und Domizil kann die Mitgliedschaft einer Gemeinde auf Grund des Besitzes oder der Inhaberschaft unbeweglichen Vermögens im Gebiet der Gemeinde oder auf Grund der Ausübung eines Gewerbes. Geschäftsbetriebs oder Berufs in der Gemeinde erworben werden. Das Wahlrecht kommt mit einer einzigen Ausnahme nur auf Grund der durch Wohnung und Domizil erworbenen Mitgliedschaft einer Gemeinde in Betracht.

2. Die natürliche Person.

Juristische Personen hatten in Schweden-Finnland vor den Kommunalreformen der sechziger Jahre des vorigen Jahrhunderts kein Wahlrecht. Gemäss der 1865 in Finnland erlassenen Gemeindeordnung der Landgemeinden hatten die Gesellschaften Stimmrecht, ebenso gemäss der 1873 erlassenen Gemeindeordnung der Stadtgemeinden. Nach den Kommunalgesetzen von 1917 haben nur natürliche Personen, Mann oder Frau, kommunales Wahlrecht.

3. Die finnische Staatsangehörigkeit.

Da es dem Charakter der kommunalen Selbstverwaltung wiederstreiten würde, wenn ein Ausländer kommunales Wahlrecht hätte, ist es eine allgemeine Voraussetzung des Wahlrechts, dass nur finnische Staatsangehörige dasselbe haben können.

4. Das vor dem Wahljahr vollendete 21. Lebensjahr.

Eine Altersgrenze ist in Finnland insofern besonders bestimmt, als das festgesetzte Alter von Beginn des Wahljahrs zurückgelegt sein muss. Da die Gemeindewahlen in Finnland jedes dritte Jahr im Dezember vorgenommen werden, sind nur wenige der Wahlberechtigten unter 22 Jahre und die meisten erstmals an den Wahlen Teilnehmenden bereits 23 oder 24 Jahre alt.

5. Die Personenstandsaufnahme.

Gemäss der Verordnung von 1894 betr. die Personenstandsaufnahme wird die Personenstandsaufnahme in jeder Gemeinde getrennt alljährlich zwischen dem 15. Februar und dem 1. Juni an einem vom Landeshauptmann bestimmten Tag ausgeführt gemäss den als dauernd betrachteten Verhältnissen, die am Anfang des betreffenden Jahres herrschten. Wie oben gezeigt, beruht die Mitgliedschaft einer Gemeinde nicht darauf, in welcher Gemeinde jemand von der Personenstandsaufnahme betroffen worden ist, sondern darauf, wo dies gesetzmässig hätte geschehen müssen. Dagegen ist es eine Voraussetzung des kommunalen Wahlrechts, dass man tatsächlich in dem Wahljahr in einer Gemeinde von der Personenstandsaufnahme erfasst worden ist. Wer dieser unrichtigerweise in einer Gemeinde unterworfen worden ist, ist jedoch nicht wahlberechtigt, weil er nicht auf Grund von Wohnung und Domizil Mitglied der Gemeinde ist; wenn er aber z. B. auf Grund des Besitzes unbeweglichen Vermögens Mitglied der Gemeinde ist, muss er als wahlberechtigt angesehen werden.

6. Gesetzmässige Wohnung und Domizil während fünf Jahre in der Gemeinde.

Infolge der Sonderstellung der Provinz Ahvenanmaa gilt auf Ahvenanmaa gemäss dem am 11. August 1922 erlassenen Garantiegesetz ausserdem die Voraussetzung des Wahlrechts, dass man auf Ahvenanmaa das kommunale Wahlrecht erst erlangen kann, wenn man in irgendeiner zu der Provinz Ahvenanmaa gehörenden Gemeinde fünf Jahre lang gesetzmässige Wohnung und Domizil gehabt hat.

ABSCHNITT 3

DIE AUSSCHLIESSUNGSGRÜNDE

Die Gründe der Ausschliessung vom Wahlrecht knüpfen sich in der Weise an die allgemeinen Voraussetzungen desselben an, dass die Realisierung auch nur eines Ausschliessungsgrundes der betreffenden Person das Wahlrecht entzieht. Die Ausschliessungsgründe sind:

1. Vormundschaft.

Wenn jemand durch Gerichtsbeschluss unter Vormundschaft gestellt ist, hat er kein Wahlrecht. Steht ein Hilfsbedürftiger, der auf Armenunterstützung angewiesen ist, die voraussichtlich sein ganzes übriges Leben fortdauern wird, unter der Vormundschaft der Armenverwaltung, so hat er ebenfalls kein Wahlrecht.

2. Nichtentrichtung kommunaler Steuern.

Wer während der zwei nächstvorhergegangenen Jahre die ihm auferlegte kommunale Einkommensteuer nicht an die Gemeinde gezahlt hat, in der sein Wahlrecht in Frage steht, hat kein Wahlrecht. Die Entrichtung der kommunalen Steuern ist keine Voraussetzung des Wahlrechts, aber wenn für jemand kommunale Einkommensteuer festgesetzt ist, ist deren Nichtentrichtung in der vorerwähnten Weise ein Ausschliessungsgrund des Wahlrechts. Wenn die Nichtentrichtung auf durch Zeugnis der Gemeindeverwaltung erweisbarer Mittellosigkeit beruht, zieht sie nicht den Verlust des Wahlrechts nach sich.

3. Abhängigkeit von vollständiger Armenpflege.

Wenn jemand von solcher Armenpflege abhängig ist, die ihm in einem Kommunalheim, einer anderen kommunalen Armenpflegeanstalt oder als Jahrespflegling gewährt wird, so hat er kein Wahlrecht.

4. Mangel der bürgerlichen Ehrenrechte.

Wenn jemand durch rechtskräftigen Gerichtsbeschluss der bürgerlichen Ehrenrechte verlustig erklärt oder für den Dienst des Landes untauglich oder zur Führung der Sache eines anderen untauglich ist, hat er kein Wahlrecht.

5. Störung der Wahlfreiheit.

Wenn jemand überführt ist, dass er bei kommunalen Wahlen Stimmen gekauft oder verkauft oder an mehr als einem Wahlort abgestimmt oder durch Gewalt oder Drohung die Wahlfreiheit gestört oder zu stören versucht hat, so hat er bis zum Ende des dritten Kalenderjahres von dem Zeitpunkt an, wo der Beschluss Rechtskraft erlangt hat, kein Wahlrecht.

KAPITEL VI

DIE FESTSTELLUNG DES MATERIELLEN WAHLRECHTS

Das öffentliche Interesse, das darin besteht, dass eine einen öffentlichen Zweck verwirklichende juristische Person für sich nach der Wahlordnung die von den dazu berechtigenden Personen gewählten Organe erhält, hat es notwendig gemacht, die Teilnahme an der Wahl so zu regeln, dass nur die nach der Wahlrechtsordnung Wahlberechtigten an der Wahl teilnehmen dürfen. Das geschieht in der Weise, dass eine vorhergehende Feststellung der Wahlberechtigten vorgenommen wird. Diese wird durch Aufstellung von Wählerverzeichnissen ausgeführt. Die vor der Anwendung des Wahlrechts durch Eintragung in das Wählerverzeichnis vorzunehmende Feststellung des Wahlrechts ist ein deklaratorischer Verwaltungsakt, durch den das bestehende Rechtsverhältnis bestätigt und das dessen Inhalt bildende Wahlrecht anwendbar gemacht wird.

Im kommunalen Wahlrecht (im materiellen Sinn) liegt das Vorhandensein der Gültigkeitsgründe und das Nichtvorhandensein der Ausschliessungsgründe vor, von denen im vorhergehenden Kapitel gehandelt wurde; im kommunalen Wahlrecht (im formellen Sinn) liegt das Recht zur Teilnahme an einer bestimmten Wahl vor, das durch einen die Wahlbehörde bindenden Einrag in dem Wählerverzeichnis bestätigt ist.

Die Wählerverzeichnisse der Gemeindewahlen sind in Finnland nichtpermanent.

Die kommunalen Wählerzeichnisse werden nach Abstimmungsbezirken aufgestellt. Das Wählerverzeichnis wird in der Stadt vom Magistrat, in der Landgemeinde und im Flecken von einem durch die Bevollmächtigten gewählten Wahlausschuss angelegt.

Da eine allgemeine Vraussetzung des Wahlrechts, nämlich die Eintragung bei der zuletzt vorgenommenen Personenstandsaufnahme, schon an sich auf einer amtlich durchegeführten Registrierung der Staatsbürger berucht, ist es natürlich, dass das Wählerverzeichnis auf Grund der Urkunden der Personenstandsaufnahme aufgestellt wird. Für die Anlegung des Wählerverzeichnisses hat der Standesbeamte in dem Jahr, wo eine Wahl vorzunehmen ist, dem Wahlauschuss vor Anfang August ein Verzeichnis aller über 21 Jahre alten Personen, die nach der Personenstandsaufnahme des laufenden Jahres zu Anfang des Jahres in dem Abstimmungsbezirk gewohnt haben, zu übersenden. In diesem Verzeichnis legt der Wahlausschuss das Wählerverzeichnis an. Bei der Ausarbeitung des Wählerverzeichnisses ist bezüglich des Vorhandenseins der allgemeinen Voraussetzungen hauptsächlich der am Anfang des Jahres herrschend gewesene Zustand massgebend, aber die Gültigkeit der Ausschliessungsgründe bei der Aufstellung des Wählerverzeichnisses wird gemäss dem Moment der Unterzeichnung desselben geprüft. In das Wählerverzeichnis sind alle Staatsbürger des Abstimmungsbezirks, die die allgemeinen Voraussetzungen des Wahlrechts erfüllen, aufzunehmen, also auch diejenigen, die wegen des Eintretens von Ausschliessungsgründen kein Wahlrecht besitzen. Das kommunale Wählerverzeichnis ist nach finnischem Recht ein nach den geltenden Bestimmungen amtlich aufgestelltes, zur Befolgung bei den Wahlen bestätigtes Verzeichnis, das ausweist, welche von den Personen des Abstimmungsbezirks, die die allgemeinen Voraussetzungen des kommunalen Wahlrechts erfüllen, das Recht zur Teilnahme an den kommunalen Wahlen, für die das Wählerverzeichnis aufgestellt ist beitzt, und welche kein Wahlrecht hat, in welch letzterem Fall auch der Grund anzugeben ist, aus dem der Betreffende sein Wahlrecht verloren hat. Hat jemand nicht die allgemeinen Voraussetzungen des Wahlrechts, so ist er in dem Wählerverzeichnis zu streichen; hat er dagegen wegen eines Ausschliessungsgrundes kein Wahlrecht, so ist darüber in dem Wählerverzeichnis in der dafür vorhandenen Spalte ein Vermerk anzubringen. Der Wahlausschuss unterzeichnet das von ihm im Lauf des Augusts aufgestellte Wählerverzeichnis, und die Unterzeichnung bedeutet den Abschluss der auf eigene Initiative ausgeführten Arbeit des Wahlausschusses. Danach darf der Wahlausschuss von Amts wegen ohne gesetzmässiges Anfordern keine Änderung in dem Wahlverzeichnis vornehmen.

Zwischen dem 1. und 15. September soll das Wählerverzeichnis zu jedermanns Einsicht ausliegen.

Um für die Wählerverzeichnisse Fehlerlosigkeit gewährleisten zu können, ist ein besonderes Berichtigungsverfahren gegenüber dem Wählervrezeichnis angeordnet. Jedermann steht Einspruchsrecht darüber zu, dass er als wahlberechtigt in das Wählerverzeichnis eingetragen zu werden wünscht, und jedem Wahlberechtigten der betreffenden Gemeinden darüber, dass in dem Wählerverzeichnis eine Person gestrichen werden soll, die zu Unrecht als wahlberechtigt darin aufgenommen ist. Das Berichtigungsbegehren kann entweder mündlich in der am 2. Oktober abzuhaltenden Sitzung des Wahlausschusses oder schriftlich vorher bei dem Vorsitzenden des Wahlausschusses angebracht werden. Bezieht sich das Begehren auf die Streichung eines als wahlberechtigt in das Wählerverzeichnis Aufgenommenen, so hat dasselbe schriftlich spätesens am 20. September zu erfolgen. Der Vorsitzende muss in einem solchen Fall demjenigen, den die Streichung betrifft, Mitteilung machen, und dieser ist berechtigt, im Lauf des Septembers eine schriftliche Erklärung abzugeben. Die Berichtigungsbegehren werden von dem Wahlausschuss in seiner am 2. Oktober abzuhaltenden Sitzung behandelt. Sind in den auf das Wahlrecht einer Person einwirkenden Verhältnissen, die bei der Aufstellung des Wählerverzeichnisses entsprechend dem Moment seiner Unterzeichnung festgestellt wurden (Ausschliessungsgründe), während des Ausliegens des Wählerverzeichnisses und während der Einspruchsfrist Änderungen eingetreten, so hat der Wahlausschuss diese Änderungen auf das Berichtigungsbegehren hin zu berücksichtigen, soweit sie vor Ablauf der Berichtigungsfrist eingetreten sind.

Ist bei dem Wahlausschuss innerhalb der vorgeschriebenen Frist kein Begehren nach Änderung des Wählerverzeichnises eingereicht worden, so hat der Wahlausschuss in dem Verzeichnis zu bescheinigen, dass es rechtskräftig ist. Falls eine Änderung begehrt und aus Anlass davon ein rechtskräftiger Beschluss gefasst worden ist, hat der Wahlausschuss die durch das Begehren vorausgesetzte Berichtigung vorzunehmen und in dem Verzeichnis zu bescheinigen, dass das Verzeichnis mit dieser Änderung bei den Wahlenhandlung, für die es aufgestellt ist, unverändert befolgt werden soll. Da gegen das Wählerverzeichnis hinsichtlich seines sachlichen Inhalts der regelmässige Beschwerdeweg offensteht, bedeutet die Bescheinigung der Rechtskraft auch die formelle Rechtskraft in bezug auf den sachlichen Inhalt des Wählerverzeichnisses.

KAPITEL VII

DER RECHTSSCHUTZ DES MATERIELLEN WAHLRECHTS

Im materiellen Sinn ist das Wahlrecht ein abstraktes Recht, auf Grund dessen eine Person nicht berechtigt ist zu fordern, dass sie als wahlberechtigt in dass Wählerverzeichnis aufgenommen werde. Um seine Verwirklichung zu gewährleisten, ist ein verwaltungsrechtliches Beschwerdeverfahren angeordnet. Das im vorhergehenden Kapitel behandelte Berichtigungsverfahren gegenüber dem Wahlausschuss ist kein Werwaltungsprozess. Aber es hat die Bedeutung, dass nur derjenige, der sein Einspruchsrecht gegen das Wählerverzeichnis richtet, befugt ist, über den Beschluss des Wahlausschusses Beschwerde zu führen. Ebenso hat derjenige Beschwerderecht, den der Beschluss persönlich betrifft. Die Beschwerde ist vor dem 15. Oktober bei dem Landeshauptmann der Provinz einzureichen. Über den Beschluss des Landeshauptmanns kann spätestens innerhalb 30 Tage, von dem Tag der Abgabe des Beschlusses des Landeshauptmanns an gerechnet, bei dem Oberstens Verwaltungsgerichtshof Beschwerde eingereicht werden. Wer zur Zeit der am 2. Oktober abgehaltenen Sitzung des Wahlausschusses kein materielles Wahlrecht gehabt hat, kannnicht später auf Grund einer von ihm erhobenen Beschwerde als wahlberechtigt in das Wählerverzeichnis eingetragen werden, selbst wenn er nach dem 2. Oktober, z. B. durch Zahlung seiner nicht entrichteten Steuern, das materielle Wahlrecht erlangt hätte.

Wenn bei der Anfertigung des Wählerverzeichnisses wesentliche Formfehler begangen worden sind, die vor den Wahlen nicht in verwaltungsprozuessaler Ordnung untersucht werden können, so können sie doch bei der Beschwerde über das Ergebnis der Wahl zur Behandlung gebracht werden. Ist bei der Ausarbeitung des Wählerverzeichnisses ein solcher wesentlicher Formfehler untergelaufen, der bewirkt hat, dass Wahlberechtigten die im Gesetz vorausgesetzte und vorgesehene Möglichkeit entzogen worden ist, für den sachlichen Inhalt der Wählerverzeichnisse Sorge zu tragen, so kann dies die Ungültigkeitserklärung der Wahlen und die Vornahme neuer Wahlen auf Grundlage neuaufgestellter Wählerverzeichnisse zur Folge haben. Solche Fälle liegen vor, wenn gar kein Wählerverzeichnis angefertigt worden ist, wenn das Wählerverzeichnis nicht zur Einsicht ausgelegt worden ist, wenn das Wählerverzeichnis zu anderer als der im Gesetz vorgeschriebenen Zeit ausgelegt worden ist, wenn die Auslegungsfrist des Wählerverzeichnisses nicht gesetzmässig bekanntgegeben worden ist, wenn das Wählerverzeichnis nicht während der bekanntgegebenen Frist oder an dem bekanntgegebenen Ort ausgelegt gewesen ist, wenn die erfolgten Streichungsbegehren nicht gesetzmässig zur Kenntnis gebracht worden sind, wenn die Frist des Berichtigungsbegehrens nicht von der vorgeschriebenen Dauer gewesen ist, und wenn der Wahlausschuss nicht beschlussfähig gewesen ist. Für die Ungültigkeitserklärung der Wahlen ist aber ausserdem erforderlich, dass in den fehlerhaft aufgestellten Wählerverzeichnissen solche sachliche Fehler vorhanden gewesen sind, die auf das Endergebnis der Wahl einwirken konnten. Ein bei der Aufstellung eines Wählerverzeichnisses begangener Formfehler kann auf Grund des Kap. 25 § 21 des Prozessrechts (Oikeudenkäymiskaari) auch vor den Wahlen auf Grund eines ausserordentlichen Beschwerdemittels, der prozessualen Nichtigkeitsbeschwerde, im verwaltungsprozessualen Wege untersucht werden.

KAPITEL VIII

DAS FORMELLE WAHLRECHT, SEINE ANWENDUNG UND SEIN RECHTSSCHUTZ.

Zu dem formellen Wahlrecht, d. h. zu dem Recht einer Person, die in ein bei Wahlen unverändert zu befolgendes Wählerverzeichnis eingetragen ist, an einer bestimmten Wahlhandlung teilzunehmen, gehört das Recht, bei der Wahlhandlung einen Stimmzettel zu erhalten, das Recht, auf demselben, durch das Wahlgeheimnis geschützt, ein Abstimmungszeichen anzubringen, das Recht, den Stimmzettel auf Veranstalten des Wahlausschusses gestempelt zu bekommen, das Recht, den Stimmzettel in die Wahlurne zu legen, und das Recht darauf, dass die abgegebene Stimme bei der Stimmenzählung gemäss der Wahlordnung berücksichtigt wird.

Das Wahlgeheimnis bedeutet, dass nur der Modus der Abstimmung geheim ist. Vor und nach derselben ist man berechtigt mitzuteilen, wie man abzustimmen beabsichtigt bzw. wie man abgestimmt hat. Man darf sich als Zeuge nicht weigern mitzuteilen, wie man abgestimmt hat. Ist man in das Wählerverzeichnis zweier Abstimmungsbezirke als wahlberechtigt eingetragen worden und stimmt darauf hin in beiden Abstimmungsbezirken ab, so kann man nicht wegen eines Wahlvergehens bestraft werden. - Zu dem formellen Wahlrecht gehört auch das Recht zur Teilnahme an der Aufstellung der Wahlkandidaten.